Mit dem Einkommen steht und fällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist es zu niedrig, wird der Zuschuss zum Kindergeld gar nicht erst bewilligt. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, sorgt die Anrechnung dafür, dass der Kinderzuschlag gekürzt wird. Relevant sind somit sowohl ein Mindesteinkommen als auch ein Höchsteinkommen. Nachfolgend gehen wir auf die Einkommensgrenze in Zusammenhang mit dem Kinderzuschlag ein.
- Für den Anspruch auf Kinderzuschlag müssen Elternpaare 900 Euro und Alleinerziehende 600 Euro monatliches Mindesteinkommen vorweisen
- Zusätzlich muss das Einkommen der Eltern zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld den Gesamtbedarf der Familie decken
- Einkommen, welches über der Einkommensgrenze (errechneter Bedarf) liegt, wird anteilig angerechnet und kürzt den Kinderzuschlag
Inhaltsverzeichnis
Mindesteinkommen
Zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass die Eltern über eigenes Einkommen verfügen. Elternpaare müssen ein Mindesteinkommen von 900 Euro im Monat vorweisen, für Alleinerziehende gilt eine Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro im Monat. Eine geringfügige Beschäftigung im Minijob allein deckt das Mindesteinkommen also nicht.
Bruttoeinkommen der letzten 6 Monate
Maßgeblich ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung (§ 6a Absatz 8 BKGG). Besteht das Einkommen ausschließlich aus Sozialleistungen, etwa Bürgergeld, entfällt der Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Was zählt als Einkommen?
Relevant ist Erwerbseinkommen, sowohl aus nichtselbständiger als auch selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte und Einkommen aus Vermietung. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld oder das BAföG zählen auch zum Elterneinkommen, ebenso wie Zahlungen von Unterhalt. Kindergeld und Wohngeld hingegen werden nicht zum Mindesteinkommen hinzugezählt.
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Einkommen muss Bedarf decken
Das Mindesteinkommen von 900 Euro / 600 Euro ist der erste Grenzwert beim Einkommen für den Kinderzuschlag. Darüber hinaus muss das Nettoeinkommen aber auch so hoch sein, dass es zusammen mit dem Kindergeld, Kinderzuschlag und evtl. Wohngeld den gesamten Bedarf der Familie deckt.
Unterschreitet das Einkommen den Bedarf um mehr als 100 Euro, besteht kein Anspruch auf Kindergeldzuschlag und die Familie muss Bürgergeld beantragen, da der Kinderzuschlag nicht ausreicht um das Existenzminimum zu sichern.
Entscheidend für die Höhe des Bedarfs ist die Größe der Familie und das Alter der Kinder. Für jedes Haushaltsmitglied der Bedarfsgemeinschaft wird der entsprechende Regelbedarf zugrunde gelegt. Die Summe aus den einzelnen Regelbedarfen für Eltern und Kinder, möglichen Mehrbedarfen sowie den Wohnkosten ergeben den monatlich zu deckenden Gesamtbedarf der Familie.
Tabelle mit den aktuellen Regelbedarfen
Bedarf für | Regelsatz |
---|---|
Alleinerziehende | 563 € |
Elternpaar | 1.012 € |
Volljährige Kinder bis 25 Jahren | 451 € |
Kinder 15 bis 18 Jahre | 471 € |
Kinder 7 bis 14 Jahren | 390 € |
Kinder 0 bis 6 Jahren | 357 € |
Zum Regelbedarf kommen noch mögliche Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII), etwa für Alleinerziehende, für Schwangere, bei Behinderung oder auch bei einer gesundheitlich bedingten und somit kostenaufwändigeren Ernährung. Mehr zu den Pauschalen unter Bürgergeld Mehrbedarf auf www.buergergeld.org.
Beispiel zur Bedarfsermittlung
Eltern mit zwei Kindern (11 und 16 Jahre alt), 900 Euro Warmmiete
Regelsatz Eltern | 1.012 € |
Regelsatz Kind 16J | 471 € |
Regelsatz Kind 11J | 390 € |
Miete | 900 € |
Gesamtbedarf mtl. | 2.773 € |
Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (8 Jahre), 570 Euro Miete
Regelsatz Mutter | 563 € |
Mehrbedarf Alleinerziehend | 68 € |
Regelsatz Kind 8J | 390 € |
Miete | 570 € |
Gesamtbedarf mtl. | 1.591 € |
Einkommensgrenze beim Kinderzuschlag
Eine pauschale Einkommensgrenze gibt es beim Kinderzuschlag nicht, vielmehr gilt der Gesamtbedarf der Familie als Höchsteinkommen. Allerdings wird der Kinderzuschlag nicht gleich komplett gestrichen, wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird. Das Einkommen, welches den Bedarf überschreitet, wird anteilig unter Berücksichtigung der Freibeträge auf den Kinderzuschlag angerechnet und mindert diesen schrittweise.
Prozentualer Wohnanteil der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
Neben der Unterhaltskosten, die im oberen Absatz erläutert wurden, sind auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berechnen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten, wobei die Wohnkosten angemessen sein müssen. Der elterliche Bedarf wird dann entsprechend berechnet und entspricht einem anteiligen Wert der Wohnkosten. Grundlage für die anteilige Berechnung in 2023 und 2024 ist der 14. Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung (14. Existenzminimumbericht) aus November 2022 (hier nachzulesen) und daraus ergeben sich folgende Anteile:
Alleinerziehende Elternteile mit | Wohnanteil des Elternteils in % | Elternpaare mit | Wohnanteil der Eltern in % |
---|---|---|---|
1 Kind | 77 | 1 Kind | 83 |
2 Kindern | 63 | 2 Kindern | 71 |
3 Kindern | 53 | 3 Kindern | 62 |
4 Kindern | 46 | 4 Kindern | 55 |
5 Kindern | 40 | 5 Kindern | 50 |
Rechenbeispiel für den Anspruch auf Kinderzuschlag
Grundlage für die folgende Berechnung ist die Situation eines
- Elternpaar (monatliches Bruttoeinkommen 2.200 €)
- zwei Kinder (16 und 11 Jahre)
- Wohnkosten 900 Euro monatlich
Grundbedarfsermittlung für den Kinderzuschlag:
Kindergelderechtigter Elternteil | 451 € |
Ehegatte | 451 € |
Kinder, 16 Jahre | 420 € |
Kinder, 11 Jahre | 348 € |
Wohnkosten | 900 € |
Gesamtbedarf der Familie | 2.570 € |
Wohnkosten werden mit 71 Prozent veranschlagt, so dass bei einer angenommenen Miete von 900 Euro anteilsmäßig 639 Euro auf die Eltern entfallen. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbedarf der Eltern von 1.541 Euro. Hinzu rechnet man den möglichen Kinderzuschlag, 2 x 250 Euro = 500 Euro. In diesem Fall also insgesamt 1.941 Euro monatlich. Die Eltern der beiden Kinder wären also nur berechtigt, Kinderzuschlag zu erhalten, wenn ihr Einkommen mindestens 900 Euro beträgt (Mindesteinkommensgrenze), aber 1.941 Euro (Höchsteinkommensgrenze) nicht übersteigt. Ist das Einkommen höher, besteht kein Anspruch auf den maximalen Kinderzuschlag.
Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie ganz einfach mit dem Kinderzuschlags-Lotsen des Familienministeriums prüfen.