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Kindergeld ab 18 – für volljährige Kinder

Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, für die die Familienkasse das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag ohne jede Bedingung zahlt, gilt es für volljährige Kinder einige Bedingungen zu erfüllen, um Anspruch auf Kindergeld ab 18 zu haben. 

Ausbildungsstatus entscheidend

Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld ab dem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, hängt davon ab, ob es sich

  • in einer (Schul-) Ausbildung oder Studium befindet
  • ausbildungssuchend oder arbeitssuchend gemeldet ist
  • und nicht über unschädliche Einkünfte verfügt

Darüber hinaus besteht Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn eine anerkannte Behinderung vorliegt.

Auf all diese Punkte, die die Anspruchsgrundlage auf das Kindergeld ab dem 18. Geburtstag bilden, gehen wir in diesem Artikel ausführlich ein.

Keine abgeschlossene Berufsausbildung / kein abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:

  • während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
  • in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
  • während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.

Abgeschlossene Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und

  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken

haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.

Unschädliche Erwerbstätigkeit

Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,

  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Ausbildung ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 520-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
    • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Kind befindet sich in Ausbildung / Studium

Damit ein Kind, das sich in der Berufsausbildung oder im Studium befindet, in der Altersphase zwischen 18 und 25 Kindergeld erhält, muss die Ausbildung bzw. das Studium zielführend für den späteren Beruf sein.

Die Kindergeldzahlung erlischt bei Ausbildung oder Studium spätestens in dem Monat, in dem das offizielle Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird – auch wenn der Ausbildungsvertrag diesen Zeitpunkt überdauert oder das Kind noch immer als Student immatrikuliert ist.

Ausführlichere Informationen zum Thema – vor allem zur Differenzierung von Erst- und Zweitausbildung – gibt es unter Kindergeld in Ausbildung.

Anerkannte Schulformen

Die Familienkasse erkennt folgende Schulformen zur Ausbildung / zum Studium an:

  • Allgemeinbildende Schule
  • Fachoberschule
  • Berufskolleg/Berufsfachschule
  • Berufsakademie
  • Hochschule/Universität
  • Fachhochschule
  • Betriebliche Ausbildung

Achtung: Falls es innerhalb der Ausbildung / während des Studiums aus Krankheitsgründen oder wegen Mutterschaft zu Unterbrechungen kommt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld dennoch bestehen. Nicht zulässig sind allerdings Unterbrechungszeiten, die der Kinderbetreuung nach Ende des Mutterschutzes dienen – Stichwort Elternzeit.

Übergangszeit nach dem Schulabschluss

Zwischen dem Schulabschluss und einer anschließenden Berufsausbildung besteht weiterhin Kindergeldanspruch, jedoch nur für einen Zeitraum über vier Monate. Diese Übergangsregelung gilt für die Zeit zwischen Schulabschluss und

  • Berufsausbildung / Lehre
  • Studium
  • Wehr- bzw. Zivildienst (zum 01.07.2011 ausgelaufen) oder einem entsprechenden Ersatzdienst
  • Europäischem Freiwilligendienst oder Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz
  • einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr

Egal welchen beruflichen Weg das Kind einschlägt: Werden Dienst, Berufsausbildung oder Studium nicht angetreten / begonnen, erlischt der Kindergeldanspruch.

… das Kind ist ausbildungssuchend

Auch ein Kind, das ausbildungssuchend ist und gegenwärtig in keinem Ausbildungsverhältnis steht, hat zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld: jedoch nur, wenn es aufgrund von Erfolglosigkeit keine Ausbildung zum ehesten Zeitpunkt antreten kann.

Vorausgesetzt wird hier, dass das Kind sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Die Erfolglosigkeit muss nachweisbar sein; dies kann beispielsweise durch das Vorlegen der erfolgten Bewerbungen geschehen.

Ist das Kind bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit / beim Jobcenter als Bewerber um eine Ausbildungsstelle für Bildungsmaßnahmen registriert, zählt dies als ausreichender Beleg.

… das Kind ist arbeitslos bzw. arbeitssuchend

Wenn das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter als arbeitssuchend registriert ist, hat es bis zu seinem 21. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld.

  • Der Kindergeldanspruch besteht auch dann weiter, wenn sich das Kind mit einem Mini-Job (bis 520 Euro pro Monat) etwas dazuverdient.
  • Wichtig: Das Kind muss sich alle drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit als weiterhin arbeitssuchend / ausbildungssuchend melden, weil der Kindergeldanspruch andernfalls keinen Fortbestand hat (BFH vom 19.06.2008, Az.: III R 66/05 und III R 68/05)

Generelle Informationen zum Anspruch auf Kindergeld finden Sie unter Kindergeldanspruch.

Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Kindergeld wird grundsätzlich höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Bei Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus

Sollte eine Behinderung des Kindes ursächlich dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, wird das Kindergeld unter Umständen ohne Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Allerdings darf das jährliche Einkommen des Kindes dabei aber den Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro (Stand 2024) nicht überschreiten. Details zu diesem Thema und Berechnung mit weiteren Pauschbeträgen unter Kindergeld bei Behinderung.

Wie sieht es neben dem Anspruch auf Kindergeld ab 18 eigentlich mit dem Anspruch volljähriger Kinder auf Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern aus? Alle Informationen dazu finden Sie auf unterhalt.net.

Übrigens: Kommt dem Kind das Kindergeld nicht zugute, da die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllen, kann das Kind einen Abzweigungsantrag auf Kindergeld stellen.