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Elternzeit – Anspruch auf Elternurlaub

junge Eltern mit süßem Baby Mädchen

Nach der Geburt eines Kindes haben Eltern gesetzlichen Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Diese Zeit nennt sich Elternzeit, umgangssprachlich auch gerne Elternurlaub genannt.

Während der Elternzeit genießen Eltern einen besonderen Kündigungsschutz – Der Arbeitgeber darf ihnen nur in dringenden, betrieblichen Gründen kündigen.

Anspruchsvoraussetzungen

Laut dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG, §15 Abs. 1) haben Eltern, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf Elternurlaub, wenn sie:

  • Mit ihrem Kind gemeinsam in einem Haushalt leben.
  • Das Kind selbst betreuen und erziehen.
  • Nicht mehr als 30 Wochenarbeitsstunden im Monat arbeiten

Eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ist also auch in der Elternzeit möglich.

Übrigens: Auch Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie die oben aufgeführten Punkte erfüllen.

Irrelevant ob Teilzeit, Vollzeit oder Homeoffice

Für den Anspruch auf Elternurlaub ist es irrelevant, ob sich die Eltern vor der Geburt des Kindes in einer Teilzeit– oder Vollzeitbeschäftigung befunden haben.

Auch Auszubildende und Eltern, die geringfügig oder in Heimarbeit beschäftigt sind, haben Anspruch darauf.

Und selbstverständlich hat nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater einen Anspruch auf Elternzeit!

Doppelter Anspruch bei Zwillingen

Die Elternzeit steht pro Elternteil und Kind zur Verfügung. Daher steht Eltern bei Mehrlingsgeburten der doppelte Elternurlaub zu.

Elternzeit als Selbstständiger nehmen

Selbständige und/oder Gewerbetreibende Eltern haben keinen Arbeitgeber, der ihnen die Elternzeit gewähren müsste.

Sie sind für sich selbst verantwortlich – auch für die Auszeit nach der Geburt ihres Kindes. Sie haben sich also selbst von der Arbeit frei zu stellen und müssen dies der Elterngeldstelle entsprechend mitteilen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Selbstständige keinen Anspruch auf Elterngeld haben. Wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren und auch die restlichen Anforderungen erfüllen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld.

Weiterführende Informationen bietet der Ratgeber zum Elterngeld unter kindergeld.org.

Beginn der Elternzeit

Die Elternzeit beginnt ab dem Tag der Geburt des Kindes und beträgt höchstens drei Lebensjahre.

Der Elternurlaub kann lediglich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden, wobei bis zu zwei Jahre auch noch bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden können.  Hier muss jedoch beachtet werden, dass der Arbeitgeber eine Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen könnte.

Für Mütter gelten die ersten acht Lebenswochen nach der Geburt ihres Kindes automatisch als Mutterschutz. Erst danach beginnt die reguläre Elternzeit, wobei der Mutterschutz in die Elternzeit mit eingerechnet wird.

Lesetipp dazu: Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.

Wann kann Elternurlaub genommen werden?

Der Elternurlaub kann von den Eltern frei eingeteilt werden, und zwar in bis zu drei Teilabschnitte.

Achtung: Teilabschnitte nach dem dritten Geburtstag des Kindes können vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Beispiel 1

  • Erster Teilabschnitt der EZ: 12 Monate nach der Geburt des Kindes.
  • Zweiter Teilabschnitt der EZ: 12 Monate nach dem dritten Geburtstag des Kindes (der Arbeitgeber hat keine dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen).
  • Dritter Teilabschnitt der EZ: 12 Monate nach der Einschulung des Kindes (der Arbeitgeber hat keine dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen).

Beispiel 2

  • Erster Teilabschnitt der EZ: 24 Monate nach der Geburt des Kindes.
  • Zweiter Teilabschnitt der EZ: 12 Monate nach der Einschulung des Kindes (der Arbeitgeber hat keine dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen).

Bitte beachten: Das Elterngeld hingegen wird je nach gewähltem Modell – Basiselterngeld oder ElterngeldPlus –  höchstens für die ersten 32 Lebensmonate des Kindes ausgezahlt. Eltern, die sich für eine Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes entscheiden, erhalten demnach kein Elterngeld mehr.

Elternzeit beantragen – wann und wo?

Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

Folgende Informationsfristen sind lt. § 15 Absatz 1 BEEG einzuhalten:

  • Väter müssen die Elternzeit mindestens acht und maximal sieben Wochen vor der gewünschten Elternzeit beantragen.
  • Mütter reichen die Elternzeit in der Regel in der ersten Woche nach der Geburt des Kindes ein.

Der Arbeitgeber darf die Elternzeit nicht ablehnen, da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt!

Bitte beachten: Die oben genannten Fristen gelten lediglich für den ersten Elternzeit-Abschnitt. Entscheiden sich Eltern dazu, einen Teil der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu nehmen, muss diese Elternzeit 13 Wochen vor Beginn bei Arbeitgeber beantragt werden. Diese Elternzeit kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Tipps zur Beantragung beim Arbeitgeber

Das Schreiben an den Arbeitgeber sollte folgende Informationen enthalten:

  • Der Zeitraum der gewünschten Elternzeit (zumindest der Zeitraum der ersten zwei Jahre) muss dem Arbeitgeber verbindlich mitgeteilt werden. Wir empfehlen, den Zeitraum in Lebensmonaten und nicht in Kalendermonaten anzugeben, damit es beim gleichzeitigen Bezug von Elterngeld nicht zu Verwirrungen kommt.
  • Möchten Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten? Wenn ja, wann? Auch dies ist eine wichtige Information für den Arbeitgeber

Elternzeit Formular für Arbeitgeber – Vorlage

Nutzen Sie unsere Elternzeit-Vorlage, um die Elternzeit richtig und mit allen notwendigen Informationen bei Ihrem Arbeitgeber anzumelden.

Antrag auf Elternzeit

Sehr geehrte(r) [NAME DES ARBEITGEBERS/ VORGESETZTEN],

hiermit beantrage ich Elternzeit für die Betreuung und Erziehung meines Kindes, welches voraussichtlich am [GEBURTSTERMIN] geboren wird.

Ich beabsichtige, die Elternzeit für [z.B.12 MONATE] nach Ablauf der Mutterschutzfrist in Anspruch zu nehmen, beginnend ab dem [Datum, z.B. 01.05.2020] und stehe Ihnen nach Ablauf ab dem [Datum, z.B. 01.05.2021] wieder voll zur Verfügung.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Antrags schriftlich. Bei Bedarf stehe ich Ihnen sehr gerne für ein klärendes Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

DOWNLOAD Word-Datei: Elternzeit Formular für Arbeitgeber herunterladen 

Zeitraum nachträglich verändern

Die beantragte Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzt oder verlängert werden.

Tipp: Wir raten werdenden Eltern dringend, sich frühzeitig und umfassend über den Zeitraum der Elternzeit Gedanken zu machen.

Wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, kann die Elternzeit jedoch vorzeitig verkürzt oder verlängert werden:

  • Schwere Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung eines Elternteils oder des Kindes
  • Wenn die wirtschaftliche Existenz der Eltern aufgrund der Elternzeit massiv gefährdet ist

Der Arbeitgeber darf den veränderten Zeitraum der Elternzeit bei einem besonderen Härtefall nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen!

Vorzeitige Beendigung bei neuer Schwangerschaft

Wenn die Mutter innerhalb der Elternzeit erneut schwanger wird und die Schutzfristen nach dem Mutterschaftsgesetz in Anspruch nimmt, kann die Elternzeit in jedem Fall vorzeitig beendet werden!

Der Arbeitgeber muss hierüber schriftlich und rechtzeitig (vor der Geburt des Geschwisterkindes) informiert werden.

Wichtig: Wenn die Elternzeit aufgrund des Mutterschutzes nicht vor der Geburt des weiteren Kindes beendet wird, hat die Mutter keinen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen (Arbeitgeberzuschuss) für das neue Baby.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Besonderer Kündigungsschutz

Während der Elternzeit genießen Eltern einen besonderen Kündigungsschutz:

  • Für Mütter beginnt der Kündigungsschutz bereit ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit.
  • Für Väter beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit bis zum Ende der Elternzeit

Arbeitsverhältnis ruhend – kein Gehalt!

In der Elternzeit gilt das Arbeitsverhältnis als ruhend – sofern nicht teilweise doch gearbeitet wird, was bedeutet, dass auch kein Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt wird, da keine Leistung erbracht wird.

In die Betriebszugehörigkeit wird die Elternzeit jedoch mit eingerechnet.

Stattdessen Elterngeld

Statt des Gehalts erhalten Eltern vom Staat in den ersten zwölf bis 14 Monaten Elterngeld vom Staat, um die Einkommensverluste aufzuwiegen.

Kein Anspruch auf besondere Leistungen des Arbeitgebers

In der Elternzeit Zeit hat die bzw. der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf besondere Leistungen des Arbeitgebers, wie beispielsweise Sachbezüge oder Sonderzahlungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.

Urlaub verkürzt sich

Der Urlaub verkürzt sich pro genommenem Elternzeit-Monat um je 1/12.

Dies gilt jedoch nicht für sogenannte „Rumpfmonate“: Wenn der Elternteil im Monat an mindestens einem Tag gearbeitet hat, darf sich der Urlaub nicht verkürzen.

Mehr dazu: BAG Urteil: Arbeitgeber kann Urlaubsanspruch aus Elternzeit verkürzen

Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beendigung der Elternzeit

Nach der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis mit allen bisherigen Rechten und Pflichten fort.

Aber: Nach der Rückkehr aus der Elternzeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf seine bisherige Stelle. Er hat lediglich einen Anspruch auf „gleichwertige“ Arbeit und das gleiche Gehalt wie vor der Elternzeit.

Elternzeit in der Ausbildung nehmen

Eltern, die sich in einer Berufsausbildung befinden, haben dieselben Rechte wie Eltern in einem regulären Arbeitsverhältnis.

Die Ausbildungszeit wird für den Zeitraum der Elternzeit unterbrochen. Nach der Elternzeit wird die Ausbildungszeit entsprechend fortgesetzt.

Krankenversicherung während Elternzeit

Gesetzlich Versicherte

Wenn der Elternteil schon vor der Elternzeit Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewesen ist, ändert sich für ihn nichts. Die Mitgliedschaft bleibt für die gesamte Elternzeit erhalten.

Wenn der Elternteil in der Elternzeit kein Einkommen erzielt, ist die Kranken-und Pflegeversicherung beitragsfrei.

Private Krankenversicherung

Privat versicherte Eltern müssen die Beiträge ihrer privaten Krankenversicherung weiterhin selbst tragen –dies gilt auch für den Arbeitgeberanteil.

Tipp: Viele Privatversicherungen bieten Eltern für die Elternzeit jedoch spezielle beitragsfreie Tarife an, sodass die Eltern keine großen finanziellen Einbußen verzeichnen müssen.

Auswirkungen auf die Rentenansprüche

Wenn die Eltern in der Elternzeit kein Einkommen erzielen, müssen keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden.

Dennoch werden für die Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Der Wert der Kindererziehung entspricht einer durchschnittlich entlohnten Erwerbstätigkeit.

Wichtig: Die Kindererziehungszeit muss dem Rentenversicherungsträger selbstständig mitgeteilt werden.

Elternzeit im Ausland verbringen

Beide Elternteile können ihre Elternzeit im selben Zeitraum nehmen und jeweils Elterngeld beantragen.

Da kommt die ein oder andere Familie sicherlich auf die Idee, während der Elternzeit ins Ausland zu reisen. Das ist kein Problem, denn für die Elternzeit und das Elterngeld muss sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland befinden und daran ändert sich durch einen vorübergehenden Aufenthalt (bis zu 6 Monate) im Ausland nichts.

Lesetipp: Brückenteilzeit: Anspruch auf zeitlich befristete Arbeitszeitverkürzung

Das Wichtigste in Kürze

Wie lange kann man in Elternzeit gehen?

Ab Geburtstag des Kindes beträgt die Elternzeit maximal drei Jahre. Diese Zeit kann von den Eltern in bis zu drei Abschnitte eingeteilt werden.

Wird Elternzeit bezahlt?

Die Elternzeit wird in den ersten zwölf bis vierzehn Monaten bezahlt, allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Staat in Form von Elterngeld. Anspruch auf Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht in dieser Zeit nicht.

Wann die Elternzeit beantragen?

Väter müssen die Elternzeit frühestens acht und spätestens sieben Wochen vor der gewünschten Elternzeit beantragen. Mütter beantragen die Elternzeit in der ersten Woche nach Geburt des Kindes.

Wann beginnt die Elternzeit?

Die Elternzeit beginnt für Väter ab dem Tag der Geburt des Kindes. Für Mütter beginnt die Elternzeit nach dem Mutterschutz (die ersten acht Wochen nach der Geburt).

Titelbild: Studio Romantic / shutterstock.com

Zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

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