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Kinderzuschlag 2024 Voraussetzungen, Antrag und Höhe

  • 11.01.2024
  • Peter Piekarz
Kinderzuschlag - Kinder spielen auf Boden vor Sofa mit Eltern
Kinderzuschlag – Finanzielle Hilfe speziell für Kinder (Bild Rawpixel.com / shutterstock.com)

Beim Kinderzuschlag (KiZ) handelt es sich um eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld, weshalb diese Leistung umgangssprachlich auch als Kindergeldzuschlag bekannt ist und seine gesetzliche Grundlage im § 6a Bundeskindergelgesetz (BKGG) findet. Das Einzige was aber Kindergeld und Kinderzuschlag gemeinsam haben ist, dass beide Leistungen von den Familienkassen verwaltet und ausgezahlt werden – und unbedingt ein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder im Haushalt bestehen muss, die beim Antrag auf KiZ berücksichtigt werden.

Ursprünglich wurde der Kinderzuschlag ins Leben gerufen, um Eltern bzw. Erziehungsberechtigte vor der Situation zu bewahren, Bürgergeld beantragen zu müssen. Dieser Zweck ist dann erfüllt, wenn das eigene Einkommen zusammen mit dem ausgezahlten KiZ sowie evtl. Wohngeld ausreicht, um den gesamten Lebensbedarf der Familie zu decken.

Kinderzuschlag Erhöhung 2024

Zum 01.01.2024 stieg der Kinderzuschlag von bisher 250 Euro auf 292 Euro je Kind. Bereits im vergangenen Jahr ist er von 229 Euro auf 250 Euro gestiegen. Mittlerweile hat sich die Ampel-Koalition darauf geeinigt, dass 2025 die Kindergrundsicherung eingeführt wird. Bis es soweit ist, ist im Kinderzuschlag ein Betrag von 20 Euro je Kind und Monat als Sofortzuschlag enthalten.

Über eine Million Kinder erhalten Kinderzuschlag

Wie wichtig die Leistungen sind, zeigt die aktuelle Statistik zum Kinderzuschlag. Zum Jahresende 2023 erhalten über eine Million Kinder den Kinderzuschlag und bewahren damit über 400.000 Familien davor, Bürgergeld beantragen zu müssen.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Zum 01.01.2024 ist der Höchstbetrag um 42 Euro je Kind gestiegen. Damit können pro Kind maximal 292 Euro Kinderzuschlag ausgezahlt werden (im Vorjahr ist der Betrag nur um die Hälfte von 229 auf 250 Euro angehoben worden). Die Leistung wird für jedes Kind einzeln berechnet und an die Person ausgezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Dabei erfolgt die Auszahlung des KiZ beim Anspruch mehrerer Kinder über einen Gesamtbetrag in einer Summe.

Wer bekommt Kinderzuschlag?

Kinderzuschlag können Elternpaare oder Alleinerziehende bekommen, wenn im Haushalt ein unverheiratetes Kind lebt, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zudem für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung besteht, die den Bezug des Kindergeldes ausschließt. Der Bewilligung von Kinderzuschlag ist somit an gewisse Voraussetzungen gekoppelt.

Einkommensgrenzen

Um überhaupt einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, muss man für einen Zeitraum von 6 Monaten vor der Antragstellung über ein Mindesteinkommen aus eigenen Einkünften verfügen. Diese können bspw. aus Erwerbseinkommen oder auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld etc. sein. Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei

  • 900 Euro Brutto monatlich für Elternpaare
  • 600 Euro Brutto monatlich für Alleinerziehende.

Eine pauschale Einkommensgrenze gibt es nicht. Stattdessen wird für jede Familie eine individuelle Höchsteinkommensgrenze ermittelt, bei der der Gesamtbedarf der Familie samt der Wohnkosten ins Verhältnis zum Einkommen gesetzt wird. Wobei man hier auch nicht unbedingt von einer Grenze sprechen kann, da es sich lediglich um einen errechneten und dynamischen Betrag handelt, ab dem der Kinderzuschlag nicht mehr in voller Höhe sondern um das anrechenbare Einkommen gekürzt wird – und dies ggfls. auch auf 0,00 Euro.

Kein Anspruch bei ausschließlichen Sozialleistungen

Kinderzuschlag wird nicht gewährt, wenn die Eltern neben dem Kindergeld noch weitere Sozialleistungen, wie beispielsweise Sozialhilfe oder Bürgergeld beziehen und sonst über kein eigenes Einkommen verfügen.

Vermögen

Liegt das Vermögen von Antragsstellern oberhalb der Freibeträge, wird es auf den Kinderzuschlag angerechnet und mindert den Anspruch entsprechend. Als anrechenbares Vermögen gelten grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, die zur finanziellen Sicherung des Unterhalts genutzt werden können.

Kinderzuschlag Rechner

Mit dem Online-Rechner können Sie ihren Anspruch direkt berechnen und benötigen dazu nur wenige Angaben zum Haushalt, Einkommen sowie der Wohnkosten. Hier geht es zum Kinderzuschlag Rechner

Zusätzliche Leistungen für Schule – Bildungspaket

Darüber hinaus erhalten Eltern für jedes Kind, für das im August eines Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, jeweils (ohne gesonderten Antrag) seit dem 01.01.2024 195,00 Euro zusätzlich (174,00 Euro bis zum 31.12.2023) als Leistungen für die Schule ausgezahlt. Im Februar sind es 65 Euro und im August des Jahres werden weitere 130 Euro ausgezahlt. Hierfür muss das Kind allerdings eine allgemeine oder berufsbildende Schule ohne Ausbildungsvergütung besuchen.

Darüber hinaus werden auch weitere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (Bildungspaket) gezahlt, z.B. Mittagessen in Schule und Kindergarten, Klassenfahrt, Mitgliedsbeiträge für Vereine – alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes im Überblick: Bildungspaket