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Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stellt berufstätige Frauen vor und nach der Geburt unter Schutz – sowohl arbeitsrechtlich als auch finanziell. Durch die Mutterschutzfrist unterliegen werdende sowie junge Mütter einem Beschäftigungsverbot. Die dadurch ausfallende Lohnzahlung wird vom Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers aufgefangen. Je nach Versicherung der Mutter ist entweder das Bundesversicherungsamt oder die gesetzliche Krankenkasse für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig. Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld und wann besteht Anspruch darauf?

Das Wichtigste in Kürze

Wann Mutterschaftsgeld beantragen?

Das Mutterschaftsgeld kann frühestens in der 33. Schwangerschaftswoche bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Eine gesetzliche Antragsfrist gibt es aber nicht.

Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Ist die werdende Mutter gesetzlich versichert, dann erfolgt die Zahlung des Mutterschaftsgeldes in der Regel durch die für sie zuständige Krankenkasse. Besteht eine Privat- oder Familienversicherung, übernimmt meist das Bundesversicherungsamt die Zahlung. Zu beachten ist auch das aktuelle Arbeitsverhältnis.

Wie lange Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld wird gezahlt, solange die Mutterschutzfrist gilt. Diese beträgt regulär 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, errechnet anhand des ärztlich bestimmten Geburtstermins.

Mutterschaftsgeld und Kurzarbeit

Besonders in Zeiten der Corona-Pandemie ist die Einführung der Kurzarbeit ein weit verbreitetes Mittel, um Kündigungen zu vermeiden. Doch viele schwangere Frauen stellen sich die Frage, wie sich die Kurzarbeit auf das Mutterschaftsgeld auswirkt.

Kurze Antwort: Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und reduziert dieses auch nicht.

Wie weiter unten beschrieben, ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Eintreten der Mutterschutzfrist relevant. Sollte jedoch in den drei Monaten vor der Mutterschutzfrist Kurzarbeit im Betrieb eingeführt werden und die Schwangere wäre davon betroffen, so zählen die letzten drei Monate vor Beginn der Kurzarbeit als Einkommensgrundlage. Damit hat die Schwangere – und nach der Entbindung die Mutter – Anspruch auf das volle Mutterschaftsgeld sowie Anspruch auf den ungekürzten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.

Lesetipp zur Kurzarbeit:

  • Für die Zeit der Mutterschutzfrist wird das Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung gezahlt.
  • Voraussetzung ist, dass die Mutter in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder während der Schwangerschaft / Mutterschaftsfrist zulässig durch ihren Arbeitgeber gekündigt wurde.
  • Unter gewissen Voraussetzungen übernehmen gesetzliche Krankenkasse / Bundesversicherungsamt auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
  • Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, muss die (werdende) Mutter einen Antrag stellen.

Mutterschutzfrist berechnen

Die reguläre Mutterschutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Maßgeblich ist der errechnete Entbindungstermin im Arztbrief.

Wird vor dem errechneten Geburtstermin entbunden, verlängert der nicht in Anspruch genommene Zeitraum zwischen tatsächlicher Geburt und errechnetem Entbindungstermin nicht in Anspruch genommen wurde die Mutterschutzfrist nach der Entbindung. Überschreitet die Geburt den errechneten Geburtstermin, wird die Mutterschutzfrist ebenfalls nicht gekürzt. In diesem Fall befindet sich die werdende Mutter vor der Geburt länger als 6 Wochen vor der Geburt in der Mutterschutzfrist und hat nach der Entbindung noch mindestens 8 Wochen.

Verlängerung der Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist verlängert sich von 8 auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Mehrlingsgeburten sowie bei medizinischen Frühgeburten. Diese liegen vor, wenn

  • wenn das Kind bei der Geburt unter 2.500 g wiegt
  • wenn innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung im Sinne § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX des Kindes ärztlich festgestellt wird
  • wenn das Kind vor der vollendeten 37. SSW geboren wurde

Die Mutter muss sich dies vom zuständigen Arzt bescheinigen lassen und die Bescheinigung bei der Krankenkasse bzw. Bundesversicherungsamtvorlegen

Freiwillig arbeiten bis zur Geburt

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber in der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung eine schwangere Frau nicht beschäftigen, sofern sie dies nicht ausdrücklich wünscht. Fühlt sich die werdende Mutter also willens und in der Lage, innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Entbindung weiterzuarbeiten, kann sie sich in einer jederzeit widerrufbaren Erklärung festhalten und so auch in der letzten Phase vor der Geburt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Früher in den Job zurückkehren

Eine weitere Ausnahme betrifft das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung: Wenn das Kind verstirbt und die Frau explizit wünscht, ihre Arbeit früher als nach den regulären 8 Wochen wieder aufzunehmen, ist dies 2 Wochen nach der Entbindung möglich – sofern ihrem Wunsch aus ärztlicher Sicht nichts entgegen steht. Auch diese Absichtserklärung lässt sich zu jeder Zeit widerrufen.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung ist, haben grundsätzlich nur Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Wird die Frau im Laufe der Schwangerschaft oder innerhalb der Mutterschutzfrist nach der Geburt zulässig gekündigt (dazu bedarf es der Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz), besteht ihr Anspruch weiter.

Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse

haben gemäß § 13 des MuSchuG und § 24i SGB V Frauen,

  • die der gesetzlichen Krankenkasse angehören (Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft). Dabei ist Voraussetzung, dass werdende Mütter mit Krankengeld-Anspruch versichert sind oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind.

Zu diesen Erwerbstätigkeiten gehört auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis, also zum Beispiel ein Mini-Job bis zu einem Verdienst von 450 Euro. Insofern sind auch Studentinnen, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind und einen Nebenjob ausüben, durch das Mutterschaftsgeld abgesichert.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch das Bundesversicherungsamt

haben gemäß § 13 des MuSchuG Frauen,

  • die zu Beginn der Schutzfrist Mitglied der privaten Krankenversicherung sind oder über ein Familienmitglied familienversichert sind und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (auch Mini-Job/Heimarbeit).
  • oder werdende Mütter, die im Zuge der Schutzfrist aus einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind/wechseln. Zuständig ist das Bundesversicherungsamt ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungswechsels.

Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit

Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Ist die werdende Mutter arbeitslos gemeldet und erhält Arbeitslosengeld, bemisst sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes in diesem Fall anhand der Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Bezug von Arbeitslosengeld II/Hartz IV

Wenn die Mutter ALG II bezieht, hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sondern erhält weiterhin die Leistungen zur Grundsicherung. Falls die Frau jedoch neben dem Hartz IV Bezug in einem Arbeitsverhältnis steht, kann sich trotz ALG II ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergeben.

Höhe Mutterschaftsgeld berechnen

In § 14 des MuSchG ist festgelegt, dass die Berechnung des Mutterschaftsgeldes anhand des Nettolohns der letzten 3 Monate vor Eintreten der Schutzfrist erfolgt. Aus diesem Einkommen wird der Tagesnettolohn bestimmt, der dann für die Höhe der Lohnersatzleistung maßgeblich ist. Die Formel zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist:

Summe des Nettoentgelts (letzte drei Kalendermonate) : 90 (Tage) x Anspruchstage 

Was fällt in die Berechnung?

In die Berechnung des Nettolohnes fallen auch eventuelle Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, nicht jedoch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Auch verminderte Arbeitsentgelte (durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldetes Arbeitsversäumnis) fließen in die Berechnung nicht ein. Andauernde Einkommenskürzungen, die im Verlauf oder nach Ende des Berechnungszeitraums erfolgen und dabei nichts mit einem mutterschutzrechtlichen Arbeitsverbot zu tun haben, wirken sich hingegen schon auf die Summe des Nettoentgelts aus.

Mutterschaftsgeld richtet sich nach Tagesnettolohn

Von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Frauen maximal 13 Euro. Um Anspruch auf den Maximalwert zu haben, muss die Schwangere ein Nettoeinkommen von 390 Euro monatlich haben. Liegt ihr Nettoeinkommen darunter, verringert sich auch der Tagessatz des Mutterschaftsgeldes. Übersteigt der Tagesnettolohn 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss, der nötig ist, um den errechneten Tagesnettolohn zu erreichen. Ist die Schwangere aber mit Anspruch auf Krankengeld versichert, richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach der des Krankengeldes.

Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt ist auf höchstens 210,00 Euro für den gesamten Zeitraum der Schutzfrist begrenzt.

Wann erfolgt die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes?

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen das Mutterschaftsgeld in zwei Summen aus – den ersten Teil vor und den zweiten Teil nach der Geburt des Kindes. Das Bundesversicherungsamt hingegen überweist das Mutterschaftsgeld in einer Summe.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Damit der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate erreicht wird, stockt der Arbeitgeber den sich ergebenden Betrag nach § 14 des MuSchG auf. Das heißt: Die offene Summe zwischen den maximal 13 Euro pro Tag, die die Krankenkasse zahlt, und dem errechneten Tagesnettolohn der Mutter wird durch den Zuschuss des Arbeitgebers augeglichen.

Zuschuss durch Bundesversicherungsamt/gesetzliche Krankenkasse

Unter gewissen Umständen zahlen jedoch sowohl das Bundesversicherungsamt als auch die gesetzliche Krankenkasse nicht nur das Mutterschaftsgeld, sondern auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, für den eigentlich der Arbeitgeber die Verantwortung trägt.

Voraussetzung ist jedoch,

  • dass der Frau entweder im Laufe der Schwangerschaft oder in der Zeit der Schutzfrist nach der Geburt (unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde) von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde oder
  • dass der Arbeitgeber aufgrund eines Insolvenzverfahrens nicht zur Zahlung des Zuschusses fähig ist.

Beispiel

Hat die werdende Mutter ein Nettoeinkommen von 1530 Euro im Monat zur Verfügung und bekommt als gesetzlich versicherte Angestellte den Höchstsatz an Mutterschaftsgeld von 13 Euro täglich durch ihre Krankenkasse, ergibt sich folgende Rechnung:

1.530 Euro x 3 (Monate) : 90 (Tage) = 51 Euro

Ihr Tagesnettolohn liegt also bei 51 Euro. Damit die Frau während der Mutterschutzfrist auf ihren kalendertäglichen Tagesnettolohn kommt, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 38 Euro pro Tag zu dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse von 13 Euro täglich leisten.

Übersicht über Ansprüche und Zuständigkeiten

WERDENDE MUTTERANSPRUCH?ZUSTÄNDIGKEITHÖHE DER ZAHLUNG
in Arbeitsverhältnis (auch Mini-Job), gesetzlich versichertjaKrankenkasseMutterschaftsgeld + Zuschuss
in Arbeitsverhältnis (auch Mini-Job), privat versichertjaBundesversicherungsamtmax. 210,00 Euro + Zuschuss
erhält ALG IjaKrankenkasse, Agentur für Arbeitwie ALG I
erhält ALG IIneinJobcenter – Mehrbedarf für Schwangere
in Arbeitsverhältnis (auch Mini-Job), familienversichertjaBundesversicherungsamtmax. 210,00 Euro + Zuschuss
ohne Beschäftigung, familienversichertnein
gesetzlich versichert (freiwillig) ohne Krankengeldanspruchnein
gesetzlich versichert (freiwillig) mit KrankengeldanspruchjaKrankenkassewie Krankengeld
gesetzlich versichert, in Schwangerschaft / Mutterschutzfrist zulässig gekündigtjaKrankenkasseMutterschaftsgeld + Zuschuss durch Versicherung
privat versichert, in Schwangerschaft / Mutterschutzfrist zulässig gekündigtjaBundesversicherungsamtmax. 210,00 Euro + Zuschuss durch Bundesversicherungsamt
familienversichert, in Schwangerschaft / Mutterschutzfrist zulässig gekündigtjaBundesversicherungsamtmax. 210,00 Euro + Zuschuss durch Bundesversicherungsamt
gesetzlich versichert, befristeter Vertrag läuft während Mutterschutzfrist ausjaKrankenkasseMutterschaftsgeld und nach Ablauf des Arbeitsvertrags in Höhe von Krankengeld

Eine gesetzlich vorgeschriebene Antragsfrist zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes gibt es nicht. Je nach Versicherung muss sich die werdende Mutter entweder an das Bundesversicherungsamt oder an ihre gesetzliche Krankenkasse wenden.

Mutterschaftsgeld beantragen beim Bundesversicherungsamt

Möchte die werdenden Mutter beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld beantragen, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Antragsformular (vorzugsweise vor der Geburt)
  • von Arzt / Hebamme ausgestellte Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin
  • Arbeitgeber-Bescheinigung
  • vom Standesamt angefertigte Geburtsbescheinigung, falls Bescheinigung zum voraussichtlichen Entbindungstermin nicht vor der Geburt zugesendet wurde

Bei der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen

Soll die gesetzliche Krankenkasse Mutterschaftsgeld auszahlen, werden einige Unterlagen zur Beantragung benötigt.

Vor der Geburt:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • von Arzt / Hebamme ausgestellte Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin

Nach der Geburt:

  • vom Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde des Kindes

Nötige Unterlagen für den Arbeitgeber

Auch der Arbeitgeber benötigt eine vom Arzt/von der Hebamme ausgestellte Bescheinigung, in der der voraussichtliche Geburtstermin vermerkt ist. Manche Versicherungen übermitteln das ihnen zugestellte Exemplar jedoch auf Wunsch auch weiter an den Arbeitgeber.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Nach § 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit gilt grundsätzlich, dass das Mutterschaftsgeld in voller Höhe auf das Elterngeld der Mutter angerechnet wird.

Ausnahme: Das Mutterschaftsgeld, das vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird, wird dem Elterngeld nicht angerechnet.

Lesetipp: Elterngeld bei Kurzarbeit

Gut zu wissen

Beschäftigungsverbote vor Beginn der Mutterschutzfrist

Falls Frauen ihrer Arbeit – noch vor Eintreten in die Schutzfrist – nur noch teilweise oder gar nicht mehr nachgehen können, weil sie einem Beschäftigungsverbot unterliegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt normal weiterzuzahlen. Die Aufwendungen für Lohn uns Sozialabgaben erhält der Arbeitgeber sodann über die Umlage 2 (U2) von der Krankenversicherung der Arbeitnehmerin erstattet.

Grundlage der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft (§ 11 des MuSchG).

Beschäftigungsverbote können unter anderem verhängt werden, wenn der Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das ungeborene Kind darstellt – z.B. Kontakt mit Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich.

Werdende Mutter in Elternzeit

Falls die werdende Mutter sich aktuell in Elternzeit für ein bereits geborenes Kind befindet, hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, jedoch ist es der Frau möglich, ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden. Das Einverständnis des Arbeitgebers ist dafür nicht nötig. Unter diesen Umständen kann die werdende Mutter ihre Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen und hat damit auch ein Anrecht auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes sowie des Arbeitgeberzuschusses. Beachtet werden sollte allerdings, dass dies nicht rückwirkend möglich ist, daher sollte die werdende Mutter ihren Arbeitgeber frühzeitig in Kenntnis setzen.

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